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3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die KassenwartIn und der/die SchriftführerIn. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. | 3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die KassenwartIn und der/die SchriftführerIn. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. | ||
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Latest revision as of 03:26, 22 November 2013
Stand: 2013-11-21
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "NoName e.V." - im folgenden "Verein" genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
- Der Verein dient als Forum für den Wissens- und Informationsaustausch über verschiedene Aspekte von Technik und ihren Teilgebieten, insbesondere der Informationstechnologie, der Computer- und Kommunikationswissenschaften sowie deren rechtliche Aspekte. Hierbei weist der Verein auf die Gefahren neuer Medien und deren positive Aspekte hin. Zu diesem Zwecke hält der Verein regelmäßig Treffen ab, die durch Informationsveranstaltungen, Seminare und Foren ergänzt werden.
- Um dies zu verwirklichen, bereitet der Verein Veranstaltungen zur Volks- und Berufsbildung für alle Interessierten vor und führt diese durch. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt. Dies schließt Jugendarbeit mit ein. Hierbei wird der kreative und verantwortungsvolle Umgang mit neuen Technologien gefördert. Hierzu nimmt der Verein seine Verantwortung bei der Unterstützung und Organisation von IT-Veranstaltungen wahr. Bei den regelmäßigen Vereinsveranstaltungen wird Wert auf die Vermittlung technischer Lösungen von organisatorischen und technischen Fragen gelegt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar dem Informationsaustausch und dem Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden ordentlichen Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und auch den Zweck des Vereins in besonderer Weise fördern und unterstützen, ohne ein Stimmrecht zu haben.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Auskünfte über die Begründung einer Ablehnung müssen Nichtvereinsmitgliedern nicht erteilt werden. Auf Antrag der Mitgliederversammlung ist jedoch Rechenschaft abzulegen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Quartals unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen - insbesondere nicht geleistete Beitragszahlungen -, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bis zum Beschluss ruht die Mitgliedschaft.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Sofern ein ordentliches Mitglied länger als 200 Kalendertage nicht zu den Treffen/Veranstaltungen des Vereins erscheint und keine Mitgliedsbeiträge zahlt, endet die Mitgliedschaft.
§6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei einer Änderung der Beitragsordnung erhalten alle Mitglieder ein exklusives Austrittsrecht, das innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung geltend gemacht werden muss.
Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind in Form von Geldzahlung zu leisten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- Den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, jedoch Mitglied des Vereins sein darf
- über Ausschlüsse zu entscheiden
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halb jahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
3. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, deren Tagesordnung die folgenden Punkte umfassen muss:
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl eines Kassenprüfers
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge); diese Abstimmung erfolgt jedoch nur auf mündlichen Antrag eines anwesenden und stimmberechtigten Mitglieds. Anträge auf Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung eingebracht werden.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle oder einem dafür vorgesehenen Bereich - insbesondere innerhalb der Webseite eingesehen werden.
§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Auf Antrag sind geheime Abstimmungen durchzuführen.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich (unter Berücksichtigung von §12 Absatz 3).
§10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein stellvertretender Vorsitzender
- ein Kassenwart
- ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die KassenwartIn und der/die SchriftführerIn. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, hat der Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Die Berufung ist schriftlich niederzulegen und an geeigneter Stelle für die Mitglieder zugänglich beispielsweise auf der Webseite zu veröffentlichen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung vor der Entlastung des Vorstands zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäß korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt scheiden, hat der Kassenwart das Vorstandsmitglied vor seiner Amtsausscheidung zu entlasten. Sollte der Kassenwart vorzeitig aus dem Amt scheiden, hat der Kassenprüfer den Kassenwart vor seiner Amtsausscheidung zu entlasten.
§12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Verein FoeBud e.V. mit Sitz in Bielefeld zuzuführen.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
- Sinkt die Mitgliederzahl unter die Beschlussfähigkeitsgrenze wird der Verein nach Ablauf eines Monats automatisch aufgelöst.